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Energieversorgung - Gasmangellage

In den vergangenen Wochen hat Russland die Gaslieferungen nach Deutschland eingeschränkt und zeitweise vollständig ausgesetzt.

Auch in den kommenden Monaten ist mit gravierenden Liefereinschränkungen oder -ausfällen infolge der aktuellen politischen Lage zu rechnen. Am 23. Juni hat die Bundesregierung die Alarmstufe im Notfallplan Gas ausgerufen. Zum jetzigen Zeitpunkt ist die Versorgungssicherheit gewährleistet.
Es gilt jetzt vor allem eines: Energie einsparen!

Was sind geschützte Kunden und wer zählt dazu?

Privathaushalte, soziale Einrichtungen (Kindergärten, Schulen, Pflege- und Altenheime etc.), Polizei /Feuerwehr sowie kleinere Gewerbekunden sind geschützte Kunden. Nicht geschützte Kunden sind sogenante RLM-Kunden. Dies sind Großverbraucher die keine Systemrelevanz haben (aus Industrie und Gewerbe) die eine "Registrierte Leistungsmessung" haben. Es ist gesetzlich definiert, wer zu den geschützten Kunden zählt. Es gilt der Paragraph (53a EnWG - Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung).

Im Detail gelten als geschützte Kunden:

  • Alle Letztverbraucher mit einem überwiegenden Eigenverbrauch im privaten Haushalt oder mit einem Jahresverbrauch von maximal 10.000 kWh für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke (Haushaltskunde)

  • Alle SLP-Kunden (Anschlussleistung von maximal 500 kW; Jahresverbrauch von maximal 1,5 Mio. kWh), wie beispielsweise private Haushalte, Kleingewerbe- und landwirtschaftliche Betriebe, Supermärkte, kleinere Krankenhäuser sowie Kindergärten, Schulen und Altenheime

  • RLM-Kunden, wenn sie dem Bereich der grundlegenden sozialen Dienste zuzurechnen sind. Hierzu zählen Krankenhäuser und Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, stationäre Pflegeeinrichtungen, stationäre Hospize, Einrichtungen zur Pflege und Betreuung behinderter Menschen, Justizvollzugsanstalten, sowie z.B. Feuerwehr, Polizei und Bundeswehreinrichtungen (diese Kunden haben eine Anschlussleistung größer als 500 kW und/oder einen Jahresverbrauch von mehr als 1,5 Mio. kWh)

  • Fernwärmeanlagen, wenn sie Wärme an Haushaltskunden liefern, an ein Erdgasverteiler- oder Fernleitungsnetz angeschlossen sind und keinen Brennstoffwechsel vornehmen können. Der Schutz gilt nur für den Anteil des Gasbezugs, der für die Erfüllung der Wärmelieferverpflichtung benötigt wird.

Notfallplan Gas

Er regelt die Gasversorgung in Deutschland in einer Krisensituation.

Neben der Frühwarnstufe gibt es mit der Alarmstufe und der Notfallstufe zwei weitere Eskalationsstufen, in denen konkrete Maßnahmen definiert sind, um die Versorgung sicherzustellen.

Frühwarnstufe

Sie gilt, wenn es Hinweise für eine wahrscheinlich erhebliche Verschlechterung der Gasversorung gibt. In der ersten Stufe tritt ein Krisenteam beim BMWK zusammen, der aus Behörden und den Energieversorgern besteht. Die Gasversorger und die Betreiber der Gasleitungen werden etwa verpflichtet, regelmäßig die Lage für die Bundesregierung einzuschätzen. Noch greift der Staat aber nicht ein. Vielmehr ergreifen Gashändler und -lieferanten, Fernleitungs- und Verteilernetzbetreiber marktbasierte Maßnahmen, um die Gasversorgung aufrechtzuerhalten. Dazu gehören beispielsweise die Nutzung von Flexibilitäten auf der Beschaffungsseite, der Rückgriff auf Gasspeicher, die Optimierung von Lastflüssen oder die Anforderung externer Regelenergie.

Alarmstufe

Sie gilt bei einer Störung der Gasversorgung oder außergewöhnlich hohen Gasnachfrage, die zu einer erheblichen Verschlechterung der Gasversorgungslage führt. Auch in der sogenannten Alarmstufe kümmern sich die Marktakteure noch in Eigenregie um eine Beherrschung der Lage. Auch hier können die in der Frühwarnstufe genannten Maßnahmen von den Marktakteuren ergriffen werden.

Notfallstufe

Wenn die Maßnahmen der Frühwarn- oder der Alarmstufe nicht ausreichen oder eine dauerhafte Verschlechterung der Versorgungssituation eintritt, kann die Bundesregierung per Verordnung die Notfallstufe ausrufen. In diesem Fall liegt eine „außergewöhnlich hohe Nachfrage nach Gas, eine erhebliche Störung der Gasversorgung oder eine andere erhebliche Verschlechterung der Versorgungslage“ vor. Jetzt greift der Staat in den Markt ein. Konkret heißt das: Die Bundesnetzagentur wird zum „Bundeslastverteiler“. Sie kann dann in enger Abstimmung mit den Netzbetreibern z.B. Bezugsreduktionen verfügen. Diese Verfügungen können sich auch an einzelne Letztverbraucher wenden. Dabei sind bestimmte Verbrauchergruppen gesetzlich besonders geschützt, d.h. diese sind möglichst bis zuletzt mit Gas zu versorgen. Zu diesen geschützten Verbrauchern gehören Haushalte, soziale Einrichtungen wie etwa Krankenhäuser, und Gaskraftwerke, die zugleich auch der Wärmeversorgung von Haushalten dienen.

Bundesnetzagentur: Aktuelle Lage der Gasversorgung